Unfallversicherungsschutz bei Sport im Distanzunterricht

Im Folgenden eine Mail aus dem Kultusministerium zum Thema...

Sehr geehrte Leiterinnen und Leiter der SSÄ,

sehr geehrte Schulsportbeauftragte der SSÄ,

in der aktuellen Situation erreichen uns zahlreiche Anfragen bzgl. des Themas „Versicherungsschutz - Schulsport im Distanzunterricht“.

Hiermit übersende ich Ihnen im Auftrag von Frau Lehr den derzeitigen Stand hinsichtlich dieser Thematik. Es handelt sich dabei um eine (juristische) Stellungnahme, die mit der UKH abgestimmt ist.

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Unfallversicherungsschutz bei sportpraktischen Übungen im Distanzunterricht

Bei sportpraktischen Übungen im Distanzunterricht besteht Unfallversicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen; ebenso sind die Haftungsprivilegien nach § 106 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 104 und 105 des Sozialgesetzbuchs Buch 7 (SGB VII) unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

  1. Es werden keine Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 der Aufsichtsverordnung (AufsVO) ausgeübt und keine Geräte eingesetzt, die vor und während der Benutzung einer sicherheitstechnischen Prüfung und Überwachung bedürften. Zudem dürfen auch keine erhöhten Gesundheitsrisiken bestehen, die nicht sportart- oder hilfsmittelspezifisch sind, sondern situationsspezifisch, weil sie z. B. auf ungünstigen Witterungs- oder Lichtverhältnissen beruhen.
  2. Um die Ersatzfunktion des Distanzunterrichts für einen ganz oder teilweise entfallenden Präsenzunterricht sicherzustellen, muss es sich um Übungen handeln, deren Ausführung die Lehrkraft oder sonstige übungsleitende Person für die gesamte Lerngruppe verbindlich vorgibt (wenngleich möglicherweise nicht völlig einheitlich, sondern mit Differenzierungen aufgrund der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit oder des unterschiedlichen Trainingsstands einzelner Schülerinnen und Schüler) und für die sie einen Zeitrahmen setzt, zumindest im Sinne einer bestimmten Dauer, über die hinweg die Übung auszuführen ist.
  3. Die Lehrkraft oder übungsleitende Person muss den Schülerinnen und Schülern vorab präzise Anweisungen zur Übung und den etwa erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen erteilen, sich vergewissern, dass die Schülerinnen und Schüler diese Vorgaben auch richtig verstehen und umsetzen können und mittels Rückmeldungen der Schülerinnen und Schüler über die Durchführung auch im Nachgang kontrollieren, dass ihre diesbezügliche Einschätzung zutraf, sofern sie dies nicht auf andere Weise feststellen kann.
  4. Damit die Durchführung der Übungen dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zugerechnet werden kann, bedarf es grundsätzlich eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der bei sportpraktischen Übungen im Distanzunterricht nur unter den folgenden Voraussetzungen gelockert sein darf:
  1. Bei Schülerinnen und Schülern bis zur Jahrgangsstufe 8 bedarf es einer kontinuierlichen Beobachtungs- und Korrekturmöglichkeit für die Lehrkraft oder übungsleitende Person, die in der Regel nur hergestellt werden kann, indem ein Videokonferenzsystem benutzt wird, bei dem die Lehrkraft oder übungsleitende Person alle Schülerinnen und Schüler zumindest über den größten Teil der Zeit hinweg im Blick behalten kann, mag die Kontinuität auch punktuell während der Beobachtung einzelner Schülerinnen oder Schüler unterbrochen sein. Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz eines solchen Videokonferenzsystems sind zu beachten.
  2. Ab der Jahrgangsstufe 9 kann davon abgesehen werden, die kontinuierliche Beobachtungs- und Korrekturmöglichkeit herzustellen, wenn die Lehrkraft oder übungsleitende Person die ihr bekannten Schülerinnen und Schüler als selbstständig und verantwortungsbewusst genug einschätzt, um auch ohne stetige Beobachtung nach den gegebenen Anweisungen zu handeln und die Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, und sich anhand der in Nr. 3 erwähnten Rückmeldungen versichert, dass ihre Einschätzung zutraf. In diesem Fall muss die Übung nicht simultan von allen Schülerinnen und Schülern ausgeführt werden, solange der in Nr. 2 angesprochene gemeinsame Zeitrahmen gewahrt bleibt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Referat I.3.1

Hessisches Kultusministerium
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden